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§ 2 Frauenförderungsplan BMNT 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.2020

Geltungsbereich

§ 2.

Der vorliegende Frauenförderungsplan gibt einen Rahmen für die Umsetzung der Gleichstellung und Gleichbehandlung in all jenen zentralen, nachgeordneten sowie zugeordneten Dienststellen (§ 2 Abs. 1 B-GlBG) des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus (Ressort gemäß § 2 Abs. 3 B-GlBG) vor, für die kein eigener Frauenförderungsplan erstellt werden muss.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2020

Gesetzesnummer

20010877

Dokumentnummer

NOR40220102

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