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§ 2 FPVO 1993

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1993

§ 2.

(1) Die zulässigen Abweichungen vom Nennvolumen sind in der nachstehenden Tabelle festgelegt:

Nennvolumen Vn

Zulässige Abweichungen

(Plus und Minus)

Milliliter

in % von Vn

in Milliliter

50

bis

100

 

3

100

bis

200

 

3

200

bis

300

 

6

300

bis

500

 

2

500

bis

1 000

 

10

1 000

bis

5 000

 

1

      

(2) Die Fehlergrenzen für das Randvollvolumen sind gleich den Fehlergrenzen für das Nennvolumen.

(3) Die systematische Ausnutzung der nach Abs. 1 festgelegten Fehlergrenzen ist unzulässig.

(4) Der Abstand zwischen der theoretischen Füllhöhe beim Nennvolumen und der oberen Randebene sowie der Leerraum muß für alle Flaschen desselben Musters (alle nach der gleichen Zeichnung hergestellten Flaschen) annähernd konstant sein.

(5) Alle Fehlergrenzen und Volumenangaben beziehen sich auf eine Temperatur von 20 ºC.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

10012232

Dokumentnummer

NOR12153636

alte Dokumentnummer

N9199318352L

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