§ 2
Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, im Sinne von § 69 Abs. 3 letzter Halbsatz des Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 50/1984, in der Fassung BGBl. Nr. 697/1991 Zuwendungen zur Finanzierung des Erwerbes der Sammlung Leopold durch eine zu errichtende gemeinnützige Privatstiftung bis zur Höhe von 79 940 118 € (zuzüglich einer allfälligen angemessenen Wertsicherung, jedoch ohne Verzinsung) zu leisten, und zwar 54 504 626 € im Jahre 1994 und 25 435 491 € in den Jahren 2001 bis 2007.
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