§ 2
Für die Kosten der Arbeit des Konvents sind im Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2003 und im Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2004 die erforderlichen Mittel bereitzustellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 2
Für die Kosten der Arbeit des Konvents sind im Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2003 und im Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2004 die erforderlichen Mittel bereitzustellen.
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