§ 2 Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1998

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung werden folgende Begriffe festgelegt:

  1. 1. Gefahrenrelevante Eigenschaften sind die im § 2 Abs. 5 AWG angeführten Eigenschaften, die in der Anlage 2 präzisiert werden.
  2. 2. Eine Beurteilungsmenge ist eine Menge von Abfällen desselben Abfallbesitzers, die einer Schlüsselnummer des jeweils geltenden Verzeichnisses gefährlicher Abfälle gemäß § 3 zuzuordnen ist und zum Zeitpunkt der Untersuchung vorliegt. Sind Abfälle desselben Abfallbesitzers getrennt angefallen, so dürfen sie nur dann zu einer Beurteilungsmenge zusammengefaßt werden, wenn diese Abfälle derselben Schlüsselnummer zuzuordnen sind und durch das Zusammenfassen keine für die Ausstufung relevante Änderung einer Abfalleigenschaft herbeigeführt wird.
  3. 3. Ausstufung ist das Verfahren zum Nachweis, daß ein bestimmter Abfall, der gemäß § 3 als gefährlich gilt, im Einzelfall nicht gefährlich ist. Dieses Verfahren besteht aus
  1. a) der Anzeige dieses Nachweises an die zuständige Behörde und
  2. b) erforderlichenfalls dem dieser Anzeige entsprechenden Abschluß des behördlichen Verfahrens.
  1. 4. Bodenaushub ist der Boden oder die Erde, die bei Aushub- oder Abräumtätigkeiten anfallen.
  2. 5. Eine gleichbleibende Qualität des Prozesses ist gegeben, wenn es unter Berücksichtigung der typischen Schwankungsbreite dieses Prozesses zu keiner für die Ausstufung relevanten Änderung einer Abfalleigenschaft kommen kann.

Schlagworte

Aushubtätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10011043

Dokumentnummer

NOR12141276

alte Dokumentnummer

N8199748530L

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