§ 2.
(1) Für die Tätigkeit eines Lehrers als Bildungsberater an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die Haushaltungsschulen, gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im folgenden Ausmaß:
- 1. Für Bildungsberater an höheren Schulen
- a) bei einer Schülerzahl von 60 bis einschließlich 100 50 vH,
- b) bei einer Schülerzahl von 101 bis einschließlich 475 100 vH,
- c) bei einer Schülerzahl von 476 bis einschließlich 1 000 200 vH,
- d) bei einer Schülerzahl von 1 001 bis einschließlich 1 600 300 vH,
- e) bei einer Schülerzahl von 1 601 bis einschließlich 2 300 400 vH,
- f) bei einer Schülerzahl von 2 301 bis einschließlich 3 000 500 vH,
- g) bei einer Schülerzahl von mehr als 3 000 600 vH;
- 2. für Bildungsberater an selbstständig geführten mittleren Schulen:
- a) bei einer Schülerzahl von 60 bis einschließlich 110 50 vH,
- sofern es sich um vollorganisierte mittlere Schulen handelt, auch bei einer Schülerzahl unter 60,
- b) bei einer Schülerzahl von 111 bis einschließlich 575 100 vH,
- c) bei einer Schülerzahl von mehr als 575 200 vH.
(2) Sind berufsbildende mittlere Schulen gemäß § 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert, ist für die gesamte Unterrichtsanstalt Abs. 1 Z 1 anzuwenden, wobei für die Ermittlung der gemäß Abs. 1 Z 1 maßgeblichen Schülerzahl die tatsächliche Schülerzahl der mittleren Schule mit 85 vH zu berücksichtigen ist.
(3) Die Vergütung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis g und Z 2 lit. c kann auf zwei oder mehr Lehrer entsprechend den übertragenen Aufgaben der Bildungsberatung aufgeteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20001494
Dokumentnummer
NOR40021785
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