§ 2 Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

§ 2.

(1) Für die Tätigkeit eines Lehrers als Bildungsberater an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die Haushaltungsschulen, gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im folgenden Ausmaß:

  1. 1. Für Bildungsberater an höheren Schulen
  1. a) bei einer Schülerzahl von 60 bis einschließlich 100 50 vH,
  2. b) bei einer Schülerzahl von 101 bis einschließlich 475 100 vH,
  3. c) bei einer Schülerzahl von 476 bis einschließlich 1 000 200 vH,
  4. d) bei einer Schülerzahl von 1 001 bis einschließlich 1 600 300 vH,
  5. e) bei einer Schülerzahl von 1 601 bis einschließlich 2 300 400 vH,
  6. f) bei einer Schülerzahl von 2 301 bis einschließlich 3 000 500 vH,
  7. g) bei einer Schülerzahl von mehr als 3 000 600 vH;
  1. 2. für Bildungsberater an selbstständig geführten mittleren Schulen:
  1. a) bei einer Schülerzahl von 60 bis einschließlich 110 50 vH,
  1. sofern es sich um vollorganisierte mittlere Schulen handelt, auch bei einer Schülerzahl unter 60,
  1. b) bei einer Schülerzahl von 111 bis einschließlich 575 100 vH,
  2. c) bei einer Schülerzahl von mehr als 575 200 vH.

(2) Sind berufsbildende mittlere Schulen gemäß § 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert, ist für die gesamte Unterrichtsanstalt Abs. 1 Z 1 anzuwenden, wobei für die Ermittlung der gemäß Abs. 1 Z 1 maßgeblichen Schülerzahl die tatsächliche Schülerzahl der mittleren Schule mit 85 vH zu berücksichtigen ist.

(3) Die Vergütung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis g und Z 2 lit. c kann auf zwei oder mehr Lehrer entsprechend den übertragenen Aufgaben der Bildungsberatung aufgeteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20001494

Dokumentnummer

NOR40021785

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)