§ 2
(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt
1. für Beamte des Dienstzweiges “Höherer Dienst
in Justizanstalten" und für Beamte der Ver-
wendungsgruppe W 1 ................................. 260 S
2. für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und
W 3, soweit sie nicht unter Z 3 fallen, ............ 290 S
3. für in theoretischer Ausbildung stehende
provisorische Beamte der Verwendungs-
gruppe W 3 ......................................... 120 S
(2) In theoretischer Ausbildung stehen
- 1. Beamte, die den Einführungslehrgang an der Justizwachschule besuchen oder die unmittelbar zur Dienstleistung in einer Vollzugsanstalt einberufen werden, bis zum Zeitpunkt, zu dem sie voll in den Dienstbetrieb eingegliedert sind und Nachtdienst verrichten können, mindestens aber bis drei Monate nach Dienstantritt;
- 2. Beamte, die den Lehrgang zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung an der Justizwachschule besuchen.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10008301
Dokumentnummer
NOR12096477
alte Dokumentnummer
N61973105680
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