§ 2 Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1973

§ 2

(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt

1. für Beamte des Dienstzweiges “Höherer Dienst

in Justizanstalten" und für Beamte der Ver-

wendungsgruppe W 1 ................................. 260 S

2. für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und

W 3, soweit sie nicht unter Z 3 fallen, ............ 290 S

3. für in theoretischer Ausbildung stehende

provisorische Beamte der Verwendungs-

gruppe W 3 ......................................... 120 S

(2) In theoretischer Ausbildung stehen

  1. 1. Beamte, die den Einführungslehrgang an der Justizwachschule besuchen oder die unmittelbar zur Dienstleistung in einer Vollzugsanstalt einberufen werden, bis zum Zeitpunkt, zu dem sie voll in den Dienstbetrieb eingegliedert sind und Nachtdienst verrichten können, mindestens aber bis drei Monate nach Dienstantritt;
  2. 2. Beamte, die den Lehrgang zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung an der Justizwachschule besuchen.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008301

Dokumentnummer

NOR12096477

alte Dokumentnummer

N61973105680

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