Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 448/2001
§ 2.
Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt
- 1. für Beamte der Verwendungsgruppe W 1 bzw. E 1 18,9 €
- 2. für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und W 3 bzw. E2a, E2b und E2c im Bundesministerium für Finanzen, im Fahrdienst sowie im Zollstraßen- und Amtsplatzüberwachungsdienst (einschließlich Grenzkontrolldienst), in den Zolllandesinspektoraten und Personalreferaten der Finanzlandesdirektionen, in den Bereichen Strafsachen (Zollfahndungsdienst) der Zollämter, bei den Funkeinsatzleitstellen, bei der Bundes-Zoll- und Zollwachschule (Stammpersonal), bei der Hochgebirgsschule Jamtal in Verwendung als Kursvortragende, Ausbildner oder Kursteilnehmer, und bei der Diensthundeschule Graßnitzberg 21,1 €
- 3. für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und W 3 bzw. E2a, E2b und E2c in ausschließlicher Dienstverwendung bei Grenzzollämtern oder in Dienstverwendung bei anderen Zollämtern mit einer Dienstverpflichtung, die regelmäßig Sonn- und Feiertagsdienst sowie Nachtdienste umfasst 17,5 €
- 4. für provisorische Beamte der Verwendungsgruppe E2c, die im Rahmen eines Einführungslehrganges oder während des ersten Ausbildungsabschnittes des Grundkurses zur Dienstprüfung für die Zollwache in theoretischer Ausbildung stehen 8,8 €
- 5. für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und W 3 bzw. E2a, E2b und E2c, soweit sie nicht unter Ziffer 2, 3 und 4 fallen 12,8 €
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 448/2001
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Gesetzesnummer
10008300
Dokumentnummer
NOR40025480
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