Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1976 (§ 3 BGBl. Nr. 350/1976)
§ 2.
Unternehmer, denen Durchschnittssätze nach dieser Verordnung gewährt werden, sind berechtigt, den Vorsteuerabzug für die mit diesen Repräsentationsaufwendungen im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 10 v. H. der abzusetzenden Beträge vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10004223
Dokumentnummer
NOR12046406
alte Dokumentnummer
N3197610528N
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