§ 2 Festsetzung von Durchschnittssätzen für abziehbare Repräsentationsaufwendungen und die damit zusammenhängenden Vorsteuerbeträge

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.1976

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1976 (§ 3 BGBl. Nr. 350/1976)

§ 2.

Unternehmer, denen Durchschnittssätze nach dieser Verordnung gewährt werden, sind berechtigt, den Vorsteuerabzug für die mit diesen Repräsentationsaufwendungen im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 10 v. H. der abzusetzenden Beträge vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004223

Dokumentnummer

NOR12046406

alte Dokumentnummer

N3197610528N

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