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§ 2 Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2023

§ 2.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.

(2) Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. April 2023 bewirkt werden; im Verhältnis zur Partei bleibt eine andere Vereinbarung über die Höhe der Entlohnung unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024

Gesetzesnummer

20012550

Dokumentnummer

NOR40260862

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