§ 2.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.
(2) Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. April 2023 bewirkt werden; im Verhältnis zur Partei bleibt eine andere Vereinbarung über die Höhe der Entlohnung unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024
Gesetzesnummer
20012550
Dokumentnummer
NOR40260862
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