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§ 2 Festsetzung einer Journaldienstzulage - BMJ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

§ 2

Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes an Werktagen beträgt für eine Stunde:

  1. 1. für die ersten sechs Stunden:
  1. 2. für die sechs Stunden übersteigende Zeit:

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