Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 160/2001).
§ 2.
(1) Diese Verordnung tritt mit 27. März 2000 in Kraft.
(2) Sie ist auf die Zuschlagszeiträume 2000/04 bis 2000/11 anzuwenden. Der Zuschlagszeitraum umfaßt die Kalenderwoche, in die der Erste des Monats fällt und die folgenden vollen Kalenderwochen des Monats.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Gesetzesnummer
20000499
Dokumentnummer
NOR40005951
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