§ 2 Festsetzung des Zuschlags zum Lohn - Winterfeiertagsregelung

Alte FassungIn Kraft seit 27.3.2000

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 160/2001).

§ 2.

(1) Diese Verordnung tritt mit 27. März 2000 in Kraft.

(2) Sie ist auf die Zuschlagszeiträume 2000/04 bis 2000/11 anzuwenden. Der Zuschlagszeitraum umfaßt die Kalenderwoche, in die der Erste des Monats fällt und die folgenden vollen Kalenderwochen des Monats.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

20000499

Dokumentnummer

NOR40005951

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