§ 2 Festsetzung des Zuschlags zum Lohn - Winterfeiertagsregelung

Alte FassungIn Kraft seit 29.3.1999

§ 2.

(1) Diese Verordnung tritt mit 29. März 1999 in Kraft.

(2) Sie ist auf die Zuschlagszeiträume 99/04 bis 99/11 anzuwenden. Der Zuschlagszeitraum umfaßt die Kalenderwoche, in die der Erste des Monats fällt und die folgenden vollen Kalenderwochen des Monats.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10009144

Dokumentnummer

NOR12116318

alte Dokumentnummer

N6199913177Y

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