§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Entgelt

§ 2

  1. A. Den im Folgenden angeführten Hausgehilf/innen und Hausangestellten mit Wohnung und Verpflegung beim/bei der Arbeitgeber/in gebühren für eine Arbeitszeit von 238 Stunden (für die gesetzliche Arbeitszeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. b HGHAngG) nachstehende monatliche Mindestbruttobarlöhne, soweit in § 9 nicht anderes bestimmt ist. Für eine niedrigere Stundenzahl gebührt der aliquote Teil.
  1. 1. Hausgehilf/innen ohne Kochen

 

a)

b)

c)

 

1. ‑ 5. Berufsjahr

1 162,--

1 185,--

1 208,--

ab 6. Berufsjahr

1 170,--

1 193,--

1 216,--

ab 11. Berufsjahr

1 178,--

1 206,--

1 229,--

    

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

  1. 2. Hausgehilf/innen mit Kochen

 

a)

b)

c)

 

1. ‑ 5. Berufsjahr

1 219,--

1 280,--

1 363,--

ab 6. Berufsjahr

1 266,--

1 396,--

1 494,--

ab 11. Berufsjahr

1 488,--

1 664,--

1 779,--

    

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossener Kochkurs von mindestens dreimonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

  1. 3. Köche, Köchinnen

 

a)

b)

c)

 

1. ‑ 5. Berufsjahr

1 296,--

1 434,--

1 535,--

ab 6. Berufsjahr

1 394,--

1 572,--

1 681,--

ab 11. Berufsjahr

1 678,--

1 870,--

2 001,--

    

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene Kochkurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

  1. 4. Wirtschafter/innen, Haushälter/innen

 

a)

b)

c)

 

1. ‑ 5. Berufsjahr

1 315,--

1 465,--

1 567,--

ab 6. Berufsjahr

1 436,--

1 604,--

1 717,--

ab 11. Berufsjahr

1 710,--

1 908,--

2 042,--

    

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

Wirtschafter/innen und Haushälter/innen, denen mindestens zwei Arbeitnehmer/innen unterstellt sind, erhalten zusätzlich 111,-- € pro Monat.

  1. 5. Kinder- bzw. Säuglingsbetreuungspersonen

 

a)

b)

c)

 

1. ‑ 5. Berufsjahr

1 202,--

1 265,--

1 339,--

ab 6. Berufsjahr

1 253,--

1 367,--

1 459,--

ab 11. Berufsjahr

1 453,--

1 624,--

1 738,--

    

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

Für die Betreuung eines Säuglings (bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres) gebühren zusätzlich 222,-- € pro Monat.

  1. 6. Kranken- und Altenbetreuer/innen

 

1. ‑ 5. Berufsjahr

1 332,--

ab 6. Berufsjahr

1 447,--

ab 11. Berufsjahr

1 723,--

  

Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung beim/bei derselben Arbeitgeber/in erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 512,-- €.

  1. 7. Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen

 

1. ‑ 5. Berufsjahr

1 594,--

ab 6. Berufsjahr

1 746,--

ab 11. Berufsjahr

2 077,--

  

Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung beim/bei derselben Arbeitgeber/in erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 512,-- €.

  1. 8. Kinder- und Hortpädagog/inn/en mit Befähigungsnachweis, Erzieher/innen mit Befähigungsnachweis

 

1. ‑ 5. Berufsjahr

1 593,--

ab 6. Berufsjahr

1 745,--

ab 11. Berufsjahr

2 075,--

  

  1. 9. Hausprofessionist/inn/en und Tierpfleger/innen

 

a)

b)

 

1. ‑ 5. Berufsjahr

1 261,--

1 345,--

ab 6. Berufsjahr

1 355,--

1 466,--

ab 11. Berufsjahr

1 593,--

1 742,--

   

Der Lohn nach lit. a gebührt bei nachgewiesener Lehre, der Lohn nach lit. b gebührt bei Verwendung im erlernten Beruf.

  1. B. Den im Folgenden angeführten Hausgehilf/inn/en und Hausangestellten, die nicht in die Hausgemeinschaft des/der Arbeitgebers/in aufgenommen sind, gebühren nachstehende Bruttostundenlöhne, soweit in § 9 nicht anderes bestimmt ist.
  1. 1. Hausgehilf/inn/en ohne Kochen:

 

a)

b)

c)

 

1. ‑ 5. Berufsjahr

8,27

9,24

9,90

ab 6. Berufsjahr

9,05

10,12

10,79

ab 11. Berufsjahr

10,70

11,96

12,79

    

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

  1. 2. Hausgehilf/inn/en mit Kochen

 

a)

b)

c)

 

1. ‑ 5. Berufsjahr

8,55

9,55

10,21

ab 6. Berufsjahr

9,36

10,42

11,15

ab 11. Berufsjahr

11,05

12,33

13,22

    

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossener Kochkurs von mindestens dreimonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

  1. 3. Köche, Köchinnen

 

a)

b)

c)

 

1. ‑ 5. Berufsjahr

8,79

9,81

10,50

ab 6. Berufsjahr

9,60

10,72

11,45

ab 11. Berufsjahr

11,35

12,69

13,59

    

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene Kochkurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

  1. 4. Wirtschafter/innen, Haushälter/innen

 

a)

b)

c)

 

1. ‑ 5. Berufsjahr

9,05

10,12

10,96

ab 6. Berufsjahr

9,83

11,07

12,07

ab 11. Berufsjahr

11,73

13,11

14,31

    

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

Wirtschafter/innen und Haushälter/innen, denen mindestens zwei Arbeitnehmer/innen unterstellt sind, erhalten zusätzlich 1,27 € pro Stunde.

  1. 5. Kinder- bzw. Säuglingsbetreuungspersonen

 

a)

b)

c)

 

1. ‑ 5. Berufsjahr

8,98

10,02

10,35

ab 6. Berufsjahr

9,82

10,95

11,86

ab 11. Berufsjahr

11,60

12,96

14,07

    

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

Für die Betreuung eines Säuglings (bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres) gebühren zusätzlich 1,48 € pro Stunde.

  1. 6. Kranken- und Altenbetreuer/innen

 

1. ‑ 5. Berufsjahr

11,40

ab 6. Berufsjahr

12,47

ab 11. Berufsjahr

14,78

  

Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung beim/bei derselben Arbeitgeber/in erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von 27,43 € pro Nacht.

  1. 7. Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen

 

1. ‑ 5. Berufsjahr

11,87

ab 6. Berufsjahr

12,98

ab 11. Berufsjahr

15,39

  

Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung beim/bei derselben Arbeitgeber/in erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von 27,43 € pro Nacht.

  1. 8. Kinder- bzw. Hortpädagog/innen mit Befähigungsnachweis, Erzieher/innen mit Befähigungsnachweis

 

1. ‑ 5. Berufsjahr

11,87

ab 6. Berufsjahr

12,98

ab 11. Berufsjahr

15,38

  

  1. 9. Hausprofessionist/innen und Tierpfleger/innen

 

a)

b)

 

1. ‑ 5. Berufsjahr

9,57

10,48

ab 6. Berufsjahr

10,48

11,45

ab 11. Berufsjahr

12,38

13,56

   

Der Lohn nach lit. a gebührt bei nachgewiesener Lehre, der Lohn nach lit. b gebührt bei Verwendung im erlernten Beruf.

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