§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, -krippen und -horten (Privatkindertagesheimen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 373/2023

Inhalt

§ 2.

(1) Für eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden gebührt folgender monatlicher Bruttogehalt/-lohn:

 

1. und 2. Berufsjahr

1 849,--

3. und 4. Berufsjahr

1 888,--

5. und 6. Berufsjahr

1 930,--

7. und 8. Berufsjahr

1 971,--

9. und 10. Berufsjahr

2 004,--

11. und 12. Berufsjahr

2 022,--

13. und 14. Berufsjahr

2 051,--

15. und 16. Berufsjahr

2 075,--

17., 18. und 19. Berufsjahr

2 105,--

20., 21. und 22. Berufsjahr

2 133,--

23., 24., 25. und 26. Berufsjahr

2 161,--

27., 28., 29. und 30. Berufsjahr

2 187,--

31., 32., 33. und 34. Berufsjahr

2 233,--

ab dem 35. Berufsjahr

2 283,--

  

(2) Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Abs. 1 angeführten Lohnsätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes/-lohnes zu rechnen.

(3) Helferinnen und Helfer in Sonderkindergärten bzw. Helferinnen und Helfer, die überwiegend für eine als heilpädagogisch-integrativ geführte Kindergartengruppe eingesetzt sind, erhalten eine Erschwerniszulage von 69,44 € im Monat.

(4) Helferinnen und Helfer erhalten während Umbauarbeiten im laufenden Betrieb für einen erhöhten Arbeitsaufwand (der nicht die Grob- und Grundreinigung inkludiert) eine Schmutzzulage von 6,70 € pro Stunde für tatsächlich geleistete Reinigungsarbeiten.

(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche diesem Mindestlohntarif unterliegen und stundenweise im leitenden Kinderdienst eingesetzt werden, erhalten bei einer Vertretungsdauer von mindestens einer Stunde pro angefangener Stunde einen Zuschlag von 3,76 €.

Schlagworte

Grobreinigung

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Gesetzesnummer

20012119

Dokumentnummer

NOR40249320

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