§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, -krippen und -horten (Privatkindertagesheimen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 476/2022

Inhalt

§ 2.

(1) Für eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden gebührt folgender monatlicher Bruttogehalt/-lohn:

 

1. und 2. Berufsjahr

1 696,--

3. und 4. Berufsjahr

1 732,--

5. und 6. Berufsjahr

1 770,--

7. und 8. Berufsjahr

1 808,--

9. und 10. Berufsjahr

1 838,--

11. und 12. Berufsjahr

1 863,--

13. und 14. Berufsjahr

1 890,--

15. und 16. Berufsjahr

1 912,--

17., 18. und 19. Berufsjahr

1 940,--

20., 21. und 22. Berufsjahr

1 965,--

23., 24., 25. und 26. Berufsjahr

1 991,--

27., 28., 29. und 30. Berufsjahr

2 015,--

ab dem 31. Berufsjahr

2 058,--

  

(2) Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Abs. 1 angeführten Lohnsätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes/-lohnes zu rechnen.

(3) Helferinnen und Helfer in Sonderkindergärten bzw. Helferinnen und Helfer, die überwiegend für eine als heilpädagogisch-integrativ geführte Kindergartengruppe eingesetzt sind, erhalten eine Erschwerniszulage von 64,00 € im Monat.

(4) Helferinnen und Helfer erhalten während Umbauarbeiten im laufenden Betrieb für einen erhöhten Arbeitsaufwand (der nicht die Grob- und Grundreinigung inkludiert) eine Schmutzzulage von 6,10 € pro Stunde für tatsächlich geleistete Reinigungsarbeiten.

Schlagworte

Grobreinigung

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20011753

Dokumentnummer

NOR40239985

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