§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Helferinnen und Helfer und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindertagesheimen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 552/2020

Inhalt

§ 2.

(1)  Für eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden gebührt folgender monatlicher Bruttogehalt/-lohn:

 

1. und 2. Berufsjahr

1 611,--

3. und 4. Berufsjahr

1 645,--

5. und 6. Berufsjahr

1 681,--

7. und 8. Berufsjahr

1 718,--

9. und 10. Berufsjahr

1 746,--

11. und 12. Berufsjahr

1 770,--

13. und 14. Berufsjahr

1 795,--

15. und 16. Berufsjahr

1 817,--

17., 18. und 19. Berufsjahr

1 843,--

20., 21. und 22. Berufsjahr

1 867,--

23., 24., 25. und 26. Berufsjahr

1 891,--

27., 28., 29. und 30. Berufsjahr

1 915,--

ab dem 31. Berufsjahr

1 955,--

  

(2)   Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Abs. 1 angeführten Lohnsätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes/-lohnes zu rechnen.

(3)   Helferinnen und Helfer in Sonderkindergärten bzw. Helferinnen und Helfer, die überwiegend für eine als heilpädagogisch-integrativ geführte Kindergartengruppe eingesetzt sind, erhalten eine Erschwerniszulage von 61,-- € im Monat.

(4)  Helferinnen und Helfer erhalten während Umbauarbeiten im laufenden Betrieb für einen erhöhten Arbeitsaufwand (der nicht die Grob- und Grundreinigung inkludiert) eine Schmutzzulage von 5,80 € pro Stunde für tatsächlich geleistete Reinigungsarbeiten.

Schlagworte

Grobreinigung

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020

Gesetzesnummer

20010834

Dokumentnummer

NOR40219548

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