Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz
Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz
§ 2
(1) Das monatliche Entgelt für die nach §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen wird wie folgt festgesetzt:
- 1. für Wohnungen und für andere Räumlichkeiten pro Quadratmeter Nutzfläche 0,2546 €
- 2. für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter Gehsteigfläche 0,4807 €.
(2) Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten erforderlichen Materialien wird eine Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines Zuschlages zum Entgelt nach Abs. 1 Z 1 im Ausmaß von 20 v.H. festgesetzt. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgelts.
(3) Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste des/der Hausbesorgers/Hausbesorgerin oder des/der bestellten Vertreters/Vertreterin zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat an den/die Hausbesorger/in (Vertreter/in) für das Öffnen des Tores vor Mitternacht ein Sperrgeld von 4,50 €, nach Mitternacht ein solches von 5,-- €, zu entrichten.
(4) Die sich nach den Abs. 1 und 2 ergebende Gesamtsumme ist auf den nächsthöheren Cent zu runden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
