Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz
Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz
§ 2
(1) Das monatlich für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen beträgt:
- 1. für Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche 0,2543 €,
- 2. für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche 0,2543 €,
- 3. für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter 0,4615 €.
(2) Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d Hausbesorgergesetz erforderlichen Materialien wird eine Vergütung in Form eines Zuschlags zu dem Entgelt gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 im Ausmaß von 15% festgesetzt. Der Zuschlag ist nicht Bestandteil des Entgeltes.
(3) Das Sperrgeld für das Öffnen des Tores nach dem abendlichen ortsüblichen Torschluß bis 24 Uhr wird mit 4,64 €, nach 24 Uhr bis zum ortsüblichen Toröffnen mit 5,15 € festgesetzt. Das Sperrgeld ist ohne Rücksicht auf die Zahl der ein- und hinauszulassenden Personen, soferne diese zum Haushalt ein- und desselben/derselben im Hause wohnenden Mieters/Mieterin (Benützers/Benützerin) gehören, zu entrichten.
(4) Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.
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