materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 348/2024
Betreuung von Aufzügen
§ 2.
(1) Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten monatlich von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber einen Pauschalbetrag von 129,85 €. Dieser Betrag erhöht sich in Häusern mit mehr als sieben Geschossen ab dem achten Geschoß für jedes weitere Geschoß um 9,32 €.
(2) Unter Betreuung eines Aufzuges sind die tägliche Überprüfung im Sinne des § 12 Abs. 8 Wiener Aufzugsgesetz 2006, LGBl. Nr. 68/2006, idF LGBl. Nr. 71/2018, die notwendige Reinigung des Aufzuges und die Reinhaltung des Maschinenhauses, sowie die Aufzugswartung im Sinne der §§ 12 bis 14 dieses Gesetzes zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2024
Gesetzesnummer
20012405
Dokumentnummer
NOR40257157
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
