materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 363/2019
Betreuung von Aufzügen
§ 2.
(1) Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls mit ihnen die Betreuung eines Personenaufzuges vereinbart ist, monatlich einen Pauschalbetrag von 120,37 €. Dieser Betrag erhöht sich in Wohnhäusern mit mehr als sieben Geschossen um jede weitere über dem siebenten Geschoß gelegene Aufzugsausstiegshalle um 14,69 €.
(2) Für die Betreuung von Güteraufzügen gebührt ein monatlicher Pauschalbetrag von 24,13 € bei einer Tragfähigkeit bis zu 50 kg und ein solcher von 66,14 € bei einer Tragfähigkeit über 50 kg pro Aufzug.
(3) Befinden sich in einem Haus nicht Wohnzwecken dienende Räumlichkeiten, so gebührt das Doppelte der auf diese Objekte entfallenden Anteile.
(4) Unter Betreuung eines Aufzuges ist die tägliche Prüfungsfahrt, die Reinhaltung des Aufzuges und der Kabine sowie die Reinigung des Maschinenhauses zu verstehen. Diese Tätigkeiten werden mit den in Abs. 1 bis 3 angeführten Beträgen abgegolten.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2019
Gesetzesnummer
20010483
Dokumentnummer
NOR40209933
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