§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 333/2019

Betreuung von Aufzügen

§ 2.

(1)  Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten monatlich von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber einen Pauschalbetrag von 101,77 €. Dieser Betrag erhöht sich in Häusern mit mehr als sieben Geschossen ab dem achten Geschoß für jedes weitere Geschoß um 7,31 €.

(2)  Unter Betreuung eines Aufzuges sind die tägliche Überprüfung im Sinne des § 12 Abs. 8 Wiener Aufzugsgesetz 2006, LGBl. Nr. 68/2006, idF LGBl. Nr. 32/2014, die notwendige Reinigung des Aufzuges und die Reinhaltung des Maschinenhauses, sowie die Aufzugswartung im Sinne der §§ 12 bis 14 dieses Gesetzes zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2019

Gesetzesnummer

20010436

Dokumentnummer

NOR40209708

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