materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 335/2019
Betreuung von Aufzügen
§ 2.
Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber einen Pauschalbetrag von 96,43 €. Dieser Betrag erhöht sich in Häusern mit mehr als sieben Geschossen je weiteres Geschoß um 12,47 €. Unter Betreuung eines Aufzuges ist die tägliche Überprüfung eines Aufzuges sowie die allfällige notwendige Reinigung der Aufzugskabinen und des Maschinenraumes zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2019
Gesetzesnummer
20010435
Dokumentnummer
NOR40209697
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