materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 295/2018
Betreuung von Aufzügen
§ 2.
Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich vom/von der Auftraggeber/in einen Pauschalbetrag von 93,44 €. Dieser Betrag erhöht sich in Häusern mit mehr als sieben Geschossen je weiteres Geschoß um 12,08 €. Unter Betreuung eines Aufzuges ist die tägliche Überprüfung eines Aufzuges sowie die allfällige notwendige Reinigung der Aufzugskabinen und des Maschinenraumes zu verstehen.
Schlagworte
Auftraggeberin
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2018
Gesetzesnummer
20010046
Dokumentnummer
NOR40199064
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