materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 297/2018
Betreuung von Aufzügen
§ 2.
(1) Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich vom/von der Auftraggeber/in einen Pauschalbetrag von 109,15 €. Dieser Betrag erhöht sich in Häusern mit mehr als sieben Geschossen je weiteres Geschoß um 12,89 €.
(2) Unter Betreuung eines Aufzuges ist die Überprüfung des Aufzuges sowie die allfällige notwendige Reinigung der Aufzugskabine und des Maschinenhauses zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2018
Gesetzesnummer
20010041
Dokumentnummer
NOR40199006
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