Entgeltbestimmungen für Angestellte von Privatkindergärten, ‑kinderkrippen und ‑horten (Privatkindertagesheimen)
§ 2
(1) Das monatliche Bruttogehalt für Kindergartenpädagog/innen, Hortpädagog/innen, diplomierte Kinderkrankenschwestern (‑pfleger), diplomierte Sozialpädagog/innen, Lehrer/innen und diplomierte Elementarpädagog/innen beträgt:
monatliches Bruttogehalt von € | |
im 1. und 2. Berufsjahr | 2 100,-- |
im 3. und 4. Berufsjahr | 2 148,-- |
im 5. und 6. Berufsjahr | 2 189,-- |
im 7. und 8. Berufsjahr | 2 236,-- |
im 9. und 10. Berufsjahr | 2 289,-- |
im 11. und 12. Berufsjahr | 2 338,-- |
im 13. und 14. Berufsjahr | 2 389,-- |
im 15. und 16. Berufsjahr | 2 439,-- |
im 17. und 18. Berufsjahr | 2 489,-- |
im 19. und 20. Berufsjahr | 2 540,-- |
im 21. und 22. Berufsjahr | 2 589,-- |
im 23. und 24. Berufsjahr | 2 639,-- |
im 25. und 26. Berufsjahr | 2 689,-- |
im 27. und 28. Berufsjahr | 2 740,-- |
im 29. und 30. Berufsjahr | 2 790,-- |
im 31. bis 36. Berufsjahr | 2 839,-- |
im 37. und 38. Berufsjahr | 2 857,-- |
im 39. und 40. Berufsjahr | 2 905,-- |
(2) Geprüfte Sonderkindergartenpädagog/innen, Sonderhortpädagog/innen und Sonderschullehrer/innen erhalten in Sonderkindergärten, Sonderhorten und Sonderkinderkrippen monatlich eine Erschwerniszulage von 185,50 €.
(3) Kindergartenpädagog/innen, Hortpädagog/innen, Sozialpädagog/innen und Lehrer/innen in Sonderkindergärten, Sonderhorten und Sonderkinderkrippen erhalten 50% der Zulage nach Abs. 2.
(4) Kindergartenleiter/innen und Hortleiter/innen erhalten eine monatliche Leitungszulage in der Höhe von brutto
€ | |
bei einer Gruppe | 71,80 |
bei zwei Gruppen | 123,90 |
bei drei Gruppen | 157,30 |
bei vier Gruppen | 192,90 |
für jede weitere Gruppe gebührt ein Zuschlag von | 36,10 |
(5) Arbeitnehmer/innen in Privatkindergärten,‑kinderkrippen und ‑horten, die nicht unter Abs. 1 fallen und überwiegend in Selbstverantwortung eine Gruppe leiten, sowie Arbeitnehmer/innen in Ausbildung zum/zur diplomierten Elementarpädagogen/Elementarpädagogin erhalten 85%, nach insgesamt sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeit 90% des jeweiligen monatlichen Bruttogehalts nach Abs. 1 unter Beachtung der Berufsjahre.
(6) Wenn ein/e Kindergartenpädagoge/Kindergartenpädagogin den/die Kindergartenleiter/in durch mindestens 12 Kalendertage ununterbrochen vertritt, so gebührt dem/der Vertreter/in eine Vertretungszulage von 1/30 der Leitungszulage pro Tag für die Dauer der tatsächlichen Vertretung.
(7) Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Abs. 1, 2, 3 und 5 angeführten Gehaltssätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes zu rechnen. Die Leitungszulage gebührt in voller Höhe.
(8) Als Berufsjahre für die Gehaltstafeln nach Abs. 1 und 5 gelten die Zeiten, in welchen überwiegend Tätigkeiten in der Kinderbetreuung in einer Kinderbetreuungseinrichtung (§ 1 Z 1) ausgeübt werden, unabhängig davon, ob die Berufsjahre in einer Einrichtung zurückgelegt werden, die diesem Mindestlohntarif unterliegt. Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in ein höheres Berufsjahr tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres fällt.
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