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§ 2 Festsetzung des Anpassungsfaktors und der Pensionserhöhung für das Jahr 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.10.2008

§ 2.

Die in § 108h ASVG angeführten Pensionen sind mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 2 412 € monatlich (das sind 60 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG), so ist sie mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen, sonst beträgt die Erhöhung 82,01 €.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019

Gesetzesnummer

20006037

Dokumentnummer

NOR40102026

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