§ 2 Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigungen für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

§ 2.

(1) Die Journaldienstzulage für Zeiten eines der nachstehend angeführten Journaldienste an Werktagen, die nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, beträgt pro Stunde:

  1. 1. Journaldienst der Offiziere des militärmedizinischen Dienstes1.05 vH
  1. 2. Journaldienst der Offiziere im Bundesministerium für Landesverteidigung (Zentralstelle),
  1. 3. Journaldienst der Standortoffiziere vom Tag0.66 vH
  2. 4. Journaldienst des Sanitätspersonals (ausgenommen Offiziere des militärmedizinischen Dienstes) in Krankenrevieren ab B 3 sowie in Heeressanitätsanstalten und im Heeresspital0.59 vH
  1. 5. Journaldienst der Erzieheroffiziere an der Theresianischen Militärakademie,
  1. 6. Journaldienst der Offiziere vom Tag,
  1. 7. Wach- und Tordienst0.43 vH
  2. 8. Journaldienst der Korporale vom Tag0.36 vH
  1. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 37.5 vH als Überstundenzuschlag.

(2) Die Journaldienstzulage für Zeiten eines der nachstehend angeführten Journaldienste an Sonn- und Feiertagen beträgt pro Stunde:

  1. 1. Journaldienst der Offiziere des militärmedizinischen Dienstes1.41 vH
  1. 2. Journaldienst der Offiziere im Bundesministerium für Landesverteidigung (Zentralstelle),
  1. 3. Journaldienst der Standortoffiziere vom Tag0.88 vH
  2. 4. Journaldienst des Sanitätspersonals (ausgenommen Offiziere des militärmedizinischen Dienstes) in Krankenrevieren ab B 3 sowie in Heeressanitätsanstalten und im Heeresspital0.79 vH
  1. 5. Journaldienst der Erzieheroffiziere an der Theresianischen Militärakademie,
  1. 6. Journaldienst der Offiziere vom Tag,
  1. 7. Wach- und Tordienst0.58 vH
  2. 8. Journaldienst der Korporale vom Tag0.48 vH
  1. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 50 vH als Überstundenzuschlag.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

10008347

Dokumentnummer

NOR12097631

alte Dokumentnummer

N61975108540

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