Höhe der Entschädigung für juristische Personen
§ 2
Sofern eine juristische Person mit der Rechtsberatung betraut ist, wird die Höhe der Entschädigung pro beratenem Fremden wie folgt festgelegt:
- im Zulassungsverfahren gemäß § 64 Abs. 5 AsylG 2005194,00 Euro;
- im zugelassenen Verfahren gemäß § 65 Abs. 4 AsylG 2005 nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, sofern diese optionalen Leistungsteile abgerufen werden,
- pro Stunde92,11 Euro;
- für die tatsächlich erbrachte Beratungsleistung einmalig27,63 Euro,
- im fremdenpolizeilichen Verfahren erster und zweiter Instanz gemäß §§ 84 Abs. 4 und 85 Abs. 4 FPG jeweils191,00 Euro.
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