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§ 2 Fahrradverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2013

Mehrspurige Fahrräder

§ 2.

Die Bestimmungen des § 1 gelten für mehrspurige Fahrräder mit folgenden Maßgaben:

  1. 1. es müssen jeweils zwei Rücklichter und Rückstrahler in gleicher Höhe so angebracht sein, dass sie die seitliche Begrenzung des Fahrrades erkennen lassen;
  2. 2. die Bremsen müssen auf alle Räder und innerhalb einer Achse gleichzeitig und gleichmäßig wirken;
  3. 3. wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, muss abweichend von § 1 Abs. 1 Z 7 für jede beförderte Person lediglich ein eigener Sitz vorhanden sein.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

20001272

Dokumentnummer

NOR40156880

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