§ 2.
Gemäß dieser Verordnung sind „Extraktionslösungsmittel“ Lösungsmittel, die in einem Extraktionsverfahren bei der Bearbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Bestandteilen oder Zutaten verwendet und aus dem Enderzeugnis vollständig oder bis auf technisch unvermeidbare Rückstände oder Rückstandsderivate wieder entfernt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017
Gesetzesnummer
10010916
Dokumentnummer
NOR40132452
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