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§ 2 EUTM RCA-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2016

Befugnisse und Mittel

§ 2

(1) Die für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlichen Daten dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung die Daten erforderlich sind. Diese Ermächtigung betrifft auch sensible Daten.

(2) Die jeweils entsendeten Organe dürfen Angriffe gegen EUTM RCA oder gegen andere Personen, die sich im unmittelbaren Umfeld von EUTM RCA befinden, beenden.

(3) Zur Durchsetzung der Befugnis nach Abs. 2 darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden.

(4) Bei der Ausübung und Durchsetzung der Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2013, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 5 MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Abs. 2 angewendet werden.

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