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§ 2 EU/EWR – Anerkennungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.3.2023

Gewerbe gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 der Kommission vom 25. August 2021 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl. Nr. L 144 vom 10.12.2021

§ 2.

(1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von § 1 sind bei den in Abs. 2 genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:

  1. 1. ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
  2. 2. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
  3. 3. ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
  4. 4. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder
  5. 5. ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

(2) Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe:

  1. 1. Bäcker (Handwerk);
  2. 2. Baumeister hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten, Brunnenmeister;
  3. 3. Bodenleger (Handwerk);
  4. 4. Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeugung; Kartonagewarenerzeugung (verbundenes Handwerk);
  5. 5. Chemische Laboratorien;
  6. 6. Dachdecker (Handwerk);
  7. 7. Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk);
  8. 8. Drucker und Druckformenherstellung;
  9. 9. Elektrotechnik;
  10. 10. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen) hinsichtlich der Erzeugung;
  11. 11. Fleischer (Handwerk);
  12. 12. Florist;
  13. 13. Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk) mit Ausnahme des Abs. 1 Z 5;
  14. 14. Gas- und Sanitärtechnik;
  15. 15. Getreidemüller (Handwerk);
  16. 16. Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler; Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (verbundenes Handwerk);
  17. 17. Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Handwerk);
  18. 18. Hafner (Handwerk);
  19. 19. Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk);
  20. 20. Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten hinsichtlich der Herstellung;
  21. 21. Kälte- und Klimatechnik (Handwerk);
  22. 22. Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk);
  23. 23. Kommunikationselektronik (Handwerk);
  24. 24. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk);
  25. 25. Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk);
  26. 26. Kürschner; Säckler (Lederbekleidungserzeugung) (verbundenes Handwerk);
  27. 27. Kunststoffverarbeitung (Handwerk);
  28. 28. Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes Handwerk);
  29. 29. Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk);
  30. 30. Milchtechnologie (Handwerk);
  31. 31. Oberflächentechnik; Metalldesign (verbundenes Handwerk);
  32. 32. Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger; Holzblasinstrumenteerzeuger; Blechblasinstrumenteerzeuger (verbundenes Handwerk);
  33. 33. Pflasterer (Handwerk);
  34. 34. Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (verbundenes Handwerk);
  35. 35. Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk);
  36. 36. Schuhmacher (Handwerk);
  37. 37. Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk);
  38. 38. Sprengungsunternehmen;
  39. 39. Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher;
  40. 40. Stukkateure und Trockenausbauer (Handwerk);
  41. 41. Tapezierer und Dekorateure (Handwerk);
  42. 42. Tischler; Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk);
  43. 43. Uhrmacher (Handwerk);
  44. 44. Vulkaniseur;
  45. 45. Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk);
  46. 46. Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels hinsichtlich Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition;
  47. 47. Holzbau-Meister hinsichtlich ausführender Tätigkeiten.

(3) Die Beendigung einer in Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.

(4) Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges

  1. 1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
  2. 2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
  3. 3. in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig war.

Schlagworte

Berufsinstitution, Etuierzeugung, Gastechnik, Goldschmiede, Goldschläger, Silberschläger, Kältetechnik, Plattenleger, Kanditenerzeugung, Gefroreneserzeugung, Maschinentechnik, Bürotechnik, Streichinstrumentenerzeuger, Metallbau, Landmaschine, Wärmedämmer, Kältedämmer, Schalldämmer

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2023

Gesetzesnummer

20005869

Dokumentnummer

NOR40251265

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