§ 2 EU-JZV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2005

§ 2.

Soweit keine zentrale Behörde für die Entgegennahme eines Europäischen Haftbefehls benannt ist, ist ein Europäischer Haftbefehl gemäß § 14 Abs. 1 EU-JZG unmittelbar an die für die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zuständige Justizbehörde zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben die nachstehenden, für die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zuständigen Justizbehörden benannt:

Belgien:

  1. und die Raadkamer/chambre du conseil (Ratskammer).

Dänemark:

Estland:

Finnland:

Frankreich:

Griechenland:

Irland:

Italien:

Lettland:

Litauen:

Luxemburg:

Malta:

Niederlande:

Polen:

Portugal:

Schweden:

Slowakei:

Slowenien:

Spanien:

Tschechische Republik:

Ungarn:

Vereinigtes Königreich:

Zypern:

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20004368

Dokumentnummer

NOR40070325

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