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§ 2 Ermächtigungen für BMF gemäß § 15 Bundesministeriengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.1974

§ 2

(1) Die in § 1 ausgesprochene Ermächtigung wird unter folgenden Bedingungen erteilt:

  1. 1. Vor der Aufnahme von Verhandlungen von Staatsverträgen ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten herzustellen und die Verhandlungen sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten zu führen.
  2. 2. Dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten ist Gelegenheit zu geben, sich jederzeit an Verhandlungen von Staatsverträgen durch Entsendung eines Mitgliedes in die österreichische Verhandlungsdelegation zu beteiligen.
  3. 3. Der in § 1 Z 2 erwähnte Schriftverkehr mit ausländischen Staaten ist, soweit Absender oder Empfänger im Ausland ein Außenministerium oder ein Regierungsoberhaupt ist, im Wege des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu führen. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftverkehr in Angelegenheiten des Pensionsrechts öffentlich Bediensteter.

(2) Die Bestimmung des § 1 hindert nicht, daß sich das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten, soweit sich dies aus außenpolitischen Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall die Verhandlung von Staatsverträgen oder den Schriftverkehr mit ausländischen Staaten vorbehält. In diesem Fall ist das Bundesministerium für Finanzen rechtzeitig schriftlich zu verständigen.

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