§ 2 Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2018

§ 2.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz 1956 aus dem ehemaligen Deutschen Eigentum stammenden und sich in der Verwaltung des Bundesministeriums für Landesverteidigung befindlichen Bundesgrundstücke 384, 385/1 und 594/1, EZ 31, KG 23412 Haschendorf im unverbürgten Gesamtausmaß von rund 159.081 m² mit dem befristeten entgeltlichen Abbaurecht auf den bezeichneten Grundstücken mineralische Rohstoffe, insbesondere Sand, Schotter und Steine jeder Art und Güte zu entnehmen sowie die erforderlichen Dispositions- und Manipulationsarbeiten unter Bedachtnahme auf militärische Rücksichten durchzuführen auf die Dauer von bis zu 30 Jahren zu belasten. Mit Loslösung des Materials geht dieses in das Eigentum des Vertragspartners über. Das angemessene und wertzusichernde Entgelt ist durch unabhängige und allgemein beeidete sowie gerichtlich zertifizierte Sachverständige zu ermitteln.

Schlagworte

Dispositionsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20010201

Dokumentnummer

NOR40202102

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