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§ 2 Ermächtigung zum Verzicht auf Darlehensforderungen aus der bilateralen Entwicklungshilfegebarung des Bundes gegenüber Entwicklungsländern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.1997

§ 2.

Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

10005068

Dokumentnummer

NOR12055861

alte Dokumentnummer

N3199712373Y

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