§ 2
Die Sterbewahrscheinlichkeiten gemäß § 1 verschieben sich wie folgt:
- 1. Für Männer
- a) des Jahrganges 1937 und älter ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um vier Jahre älteren maßgeblich.
- b) des Jahrganges 1938 bis einschließlich des Jahrganges 1946 ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um drei Jahre älteren maßgeblich.
- c) des Jahrganges 1947 bis einschließlich des Jahrganges 1953 ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um zwei Jahre älteren maßgeblich.
- d) des Jahrganges 1954 bis einschließlich des Jahrganges 1961 ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um ein Jahr älteren maßgeblich.
- e) des Jahrganges 1970 bis einschließlich des Jahrganges 1978 ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um ein Jahr Jüngeren maßgeblich.
- f) des Jahrganges 1979 bis einschließlich des Jahrganges 1989 ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um zwei Jahre Jüngeren maßgeblich.
- g) des Jahrganges 1990 bis einschließlich des Jahrganges 2002 ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um drei Jahre Jüngeren maßgeblich.
- h) des Jahrganges 2003 und jünger ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um vier Jahre Jüngeren maßgeblich.
- 2. Für Frauen
- a) des Jahrganges 1921 und älter ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um fünf Jahre älteren maßgeblich.
- b) des Jahrganges 1922 und bis einschließlich des Jahrganges 1935 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um vier Jahre älteren maßgeblich.
- c) des Jahrganges 1936 und bis einschließlich des Jahrganges 1945 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um drei Jahre älteren maßgeblich.
- d) des Jahrganges 1946 und bis einschließlich des Jahrganges 1952 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um zwei Jahre älteren maßgeblich.
- e) des Jahrganges 1953 und bis einschließlich des Jahrganges 1960 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um ein Jahr älteren maßgeblich.
- f) des Jahrganges 1970 und bis einschließlich des Jahrganges 1980 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um ein Jahr Jüngeren maßgeblich.
- g) des Jahrganges 1981 und bis einschließlich des Jahrganges 1993 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um zwei Jahre Jüngeren maßgeblich.
- h) des Jahrganges 1994 und bis einschließlich des Jahrganges 2010 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um drei Jahre Jüngeren maßgeblich.
- i) des Jahrganges 2011 und jünger ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um vier Jahre Jüngeren maßgeblich.
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