Durchführung der praktischen Prüfung Prüfarbeit
§ 2.
(1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe eine einschlägige Arbeit zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- a) Messen, Anreißen, Aufreißen,
- b) Sägen, Hobeln, Stemmen, Bohren, Zapfenschneiden,
- c) Aufschnüren, Abbinden und Austragen,
- d) Herstellen von Verbindungen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- a) Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
- b) Winkeligkeit und Ebenheit,
- c) fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- d) fachgerechte Arbeitsweise.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Gesetzesnummer
10006948
Dokumentnummer
NOR12075659
alte Dokumentnummer
N5198811000E
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