§ 2 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:

  1. a) Es ist nach fertigen Leisten, Oberteil und Kopieeinlage ein Paar Schuhe anzufertigen, wobei der eine Schuh fertig ausgeleistet herzustellen ist, der andere hingegen aufgezwickt wird;
  2. b) zusätzlich sind an einem Konfektionsschuh folgende Arbeitsproben anzufertigen: Rollen- und Absatzbau unter Berücksichtigung der Statik.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zwölf Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach vierzehn Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:

Sauberkeit der Ausführung,

Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit,

fachgerechtes Verhalten bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10006519

Dokumentnummer

NOR12071388

alte Dokumentnummer

N51976153480

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