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§ 2 Erklärung des Kollektivvertrags des Österreichischen Roten Kreuzes 2024 zur Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Inhalt der Satzung

§ 2.

(1) Der zwischen dem Österreichischen Roten Kreuz und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA und Gewerkschaft VIDA, abgeschlossene

Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes 2024,

wird zur Satzung erklärt.

(2) Von der Satzungserklärung sind Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrages ausgenommen, soweit sie sich auf Fachbereiche außerhalb der in § 1 lit. a angeführten Fachbereiche beziehen.

(3) Weiters werden folgende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrages von der Satzung ausgenommen:

  1. § 1,
  2. § 2,
  3. § 47,
  4. Beilage B: § 1 zweiter Absatz.

(4) Im Übrigen werden die in der Vereinbarung enthaltenen bundesländerspezifischen Anhänge für das jeweils darin angeführte Bundesland mit Ausnahmen jener Bestimmungen zur Satzung erklärt, die sich auf Fachbereiche außerhalb der in § 1 lit. a angeführten Fachbereiche beziehen.

(5) Weiters werden folgende Bestimmungen der bundesländerspezifischen Anhänge von der Satzung ausgenommen:

  1. Anhang für das Bundesland Niederösterreich: Pkt. 7,
  2. Anhang für das Bundesland Salzburg: Pkt. 5,
  3. Anhang für das Bundesland Tirol: Teil A Pkt. 14 und 15.5., Teil B Pkt. 7.6..

Schlagworte

Verlautbarungplattform

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

20012671

Dokumentnummer

NOR40264870

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte