materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 412/2021
Inhalt der Satzung
§ 2.
(1) Der zwischen dem Österreichischen Roten Kreuz und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und Gewerkschaft VIDA, abgeschlossene
Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes 2020,
- beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 323/2020 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 8. August 2020 kundgemacht,
wird zur Satzung erklärt.
(2) Von der Satzungserklärung sind Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrages ausgenommen, soweit sie sich auf Fachbereiche außerhalb der in § 1 lit. a angeführten Fachbereiche beziehen.
(3) Weiters werden folgende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrages von der Satzung ausgenommen:
(3) Im Übrigen werden die in der Vereinbarung enthaltenen bundesländerspezifischen Anhänge für das jeweils darin angeführte Bundesland mit Ausnahmen jener Bestimmungen zur Satzung erklärt, die sich auf Fachbereiche außerhalb der in § 1 lit. a angeführten Fachbereiche beziehen.
(4) Weiters werden folgende Bestimmungen der bundesländerspezifischen Anhänge von der Satzung ausgenommen:
- Anhang für das Bundesland Burgenland: Pkt. 8,
- Anhang für das Bundesland Kärnten: Pkt. 11,
- Anhang für das Bundesland Niederösterreich: Pkt. 7,
- Anhang für das Bundesland Oberösterreich: Abschnitt D,
- Anhang für das Bundesland Salzburg: Pkt. 5 und 6,
- Anhang für das Bundesland Steiermark: Pkt. 6,
- Anhang für das Bundesland Tirol: Pkt. 6, 7.6. und 8,
- Anhang für das Bundesland Vorarlberg: Pkt. A/6 und B/6
- Anhang für das Bundesland Wien: Übergangsbestimmung in Pkt. 3.2. sowie der Pkt. 7.
(5) Soweit in § 27c Abs. 7 des angeführten Kollektivvertrages auf das Datum „3.8.2020“ Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „31.12.2020“.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Gesetzesnummer
20011297
Dokumentnummer
NOR40226867
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