§ 2 Erklärung des Kollektivvertrags des Österreichischen Roten Kreuzes 2012 zur Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2012

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 120/2013

Inhalt der Satzung

§ 2.

(1)  Der zwischen dem Österreichischen Roten Kreuz und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und Gewerkschaft VIDA, abgeschlossene

Kollektivvertrag betreffend die Abänderungen des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes ab 1. Jänner 2012
(ÖRK-Kollektivvertragsabschluss 2012),

beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 240/2012 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 16. Juni 2012 kundgemacht,

wird zur Satzung erklärt.

(2)  Von der Satzungserklärung sind Bestimmungen ausgenommen, soweit sie sich auf Fachbereiche außerhalb der in § 1 lit. a angeführten Fachbereiche beziehen.

(3)  Im Übrigen werden die in der Vereinbarung enthaltenen Änderungen der bundesländerspezifischen Anhänge für das jeweils darin angeführte Bundesland mit nachstehenden Ausnahmen zur Satzung erklärt:

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2019

Gesetzesnummer

20007926

Dokumentnummer

NOR40141469

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