Inhalt der Satzung
§ 2.
(1) Der zwischen dem Arbeitgeberverein für Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg (AGV) und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA), abgeschlossene
Kollektivvertrag des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens (1.2.2026)
- beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 156/2026 hinterlegt und auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes vom 30. März 2026 kundgemacht,
wird zur Satzung erklärt.
(2) Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags ausgenommen:
(3) Soweit in § 10 Abs. 10 und § 15 Abs. 4 auf das Wirksamwerden des Kollektivvertrages Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.
(4) Soweit in § 13 Abs. 6 lit. a auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags mit 1.2.2026 Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das des Inkrafttretens der Satzung (§ 3). Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. März 2026 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.
(5) Soweit in § 13 Abs. 4 lit. c und § 20 auf das Inkrafttreten des VSG-KV 2019 abgestellt wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. Februar 2019“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Februar 2019 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.
(6) Soweit in § 16 Punkt II auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrages Bezug genommen wird, tritt an dessen Stelle das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.
Schlagworte
Sozialorganisation, Sozialwesen, Verlautbarungsplattform
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2026
Gesetzesnummer
20013153
Dokumentnummer
NOR40277298
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