§ 2.
(1) Die Oesterreichische Nationalbank wird ferner ermächtigt, alle aus der Mitgliedschaft der Republik Österreich beim Internationalen Währungsfonds sich ergebenden finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt,
- a) für eigene Rechnung den auf die Republik Österreich jeweils entfallenden Anteil am Nettoeinkommen des Internationalen Währungsfonds gemäß Art. XII Abschnitt 6 des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds, BGBl. Nr. 189/1978, sowie an sonstigen vom Fonds zur Verteilung gelangenden Beträgen in Empfang zu nehmen;
- b) im Sinne des Art. III Abschnitt 4 des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds für jenen Teil der Quote, der auf Schilling lautet und vom Internationalen Währungsfonds nicht abberufen ist, unübertragbare, unverzinsliche und bei Sicht zum Nennwert zahlbare eigene Verpflichtungsscheine auszustellen und dem Internationalen Währungsfonds zur Verfügung zu stellen.
(3) Hinsichtlich der von Österreich gemäß Art. XII Abschnitt 2 lit. a des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds zu ernennenden Mitglieder des Gouverneursrates des Internationalen Währungsfonds steht der Oesterreichischen Nationalbank ein Vorschlagsrecht gegenüber der Bundesregierung zu. Die Bundesregierung ist bei ihrem gemäß Art. 67 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz an den Bundespräsidenten zu erstattenden Vorschlag an die Vorschläge der Oesterreichischen Nationalbank gebunden.
(4) Für den von der Republik Österreich auf die österreichische Quote beim Internationalen Währungsfonds aus Budgetmitteln zur Verfügung gestellten Schillingbetrag ist der Republik Österreich von der Oesterreichischen Nationalbank der zu der am 14. August 1971 geltenden Parität gegenüber dem US-Dollar errechnete Schilling-Gegenwert des entsprechenden Teiles der Quote gutzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2023
Gesetzesnummer
10004087
Dokumentnummer
NOR12045252
alte Dokumentnummer
N3197121439L
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