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§ 2 EnAbgVergG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2022

zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 8 und 9 und BGBl. II Nr. 440/2019

§ 2.

(1) Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.

(2) 1. Über Antrag des Vergütungsberechtigten wird je Kalenderjahr (Wirtschftsjahr(Anm.: richtig: Wirtschaftsjahr)) der Betrag vergütet, der den in § 1 genannten Anteil am Nettoproduktionswert übersteigt. Der Antrag hat die im Betrieb verbrauchte Menge an den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern und die in § 1 genannten Beträge zu enthalten. Er ist spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen. Der Antrag gilt als Steuererklärung. Der Antrag ist mit Bescheid zu erledigen und hat den Vergütungsbetrag in einer Summe auszuweisen.

  1. 2. Bei der Berechnung des Vergütungsbetrages gilt entweder die Grenze von 0,5 % des Nettoproduktionswertes oder die folgenden Selbstbehalte, wobei der niedrigere Betrag gutgeschrieben wird:
  1. a) für elektrische Energie nach § 1 Abs. 3 Z 1 0,0005 €/kWh;
  2. b) für Erdgas nach § 1 Abs. 3 Z 2 0,00598 €/Normkubikmeter;
  3. c) für Kohle nach § 1 Abs. 3 Z 3 0,15 €/Gigajoule;
  4. d) für Heizöl Extraleicht nach § 1 Abs. 3 Z 4 lit. a ( 21 €/1000 Liter;
  5. e) für Heizöl leicht, mittel, schwer nach § 1 Abs. 3 Z 4 lit. b 15 €/1000 kg;
  6. f) für Flüssiggas nach § 1 Abs. 3 Z 4 lit. c 7,5 €/1000 kg.
  1. 3. Betriebe, die für das vorangegangene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) Anspruch auf Energieabgabenvergütung haben, können für das auf dieses folgende Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) einen Antrag auf Vorausvergütung in der Höhe von 5 % der Vergütungssumme des vorangegangenen Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) stellen. Für jedes Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) darf nur ein Antrag auf Vorausvergütung eingebracht werden. Der Antrag auf Vorausvergütung darf frühestens gemeinsam mit dem Antrag auf Energieabgabenvergütung für das vorangegangene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) eingebracht werden und ist mit Bescheid zu erledigen. Die Entscheidung über den Antrag auf Vorausvergütung setzt das Vorliegen eines Bescheids nach Z 1 für das vorangegangene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) voraus. Der Betrag der Vorausvergütung wird bei der Vergütung für das gesamte Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) abgezogen.

(3) Ein Anspruch auf Vergütung besteht auch insoweit, alsfür einen Produktionsprozess Wärme (bzw. Dampf oder Warmwasser) bezogen wird und die Erzeugung dieser Wärme (bzw. des Dampfes oder des Warmwassers) aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erfolgt und die verwendete Menge an den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern vom Lieferer der Wärme (bzw. des Dampfes oder des Warmwassers) dem Empfänger mitgeteilt wird.

(4) Die Vergütung obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Vergütungsberechtigten zuständigen Finanzamt.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022

Gesetzesnummer

10005029

Dokumentnummer

NOR40243167