Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- 1. „CDA“: Clinical Document Architecture, ein internationaler, auf XML basierender Standard für die Speicherung und die Übermittlung von Gesundheitsdaten.
- 2. „ELGA-Interoperabilitätsstufe“: das Ausmaß der Standardisierung und Vereinheitlichung von ELGA-Gesundheitsdaten, wobei mit
- a) „EIS Basic“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Z 1) gemäß § 16 Abs. 1 strukturiert und codiert ist.
- b) „EIS Structured“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil standardkonform (Z 1) gemäß § 16 Abs. 1 strukturiert und codiert ist und die in den Hauptteil eingebundenen ELGA-Gesundheitsdaten eine einheitliche Gliederung der Inhalte aufweisen, die mit den Vorgaben von „EIS Enhanced“ oder „EIS Full Support“ übereinstimmt.
- c) „EIS Enhanced“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Z 1) strukturiert sind, der Hauptteil jedoch nicht oder nicht vollständig gemäß § 16 Abs. 1 codiert ist.
- d) „EIS Full Support“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Z 1) strukturiert sind und auch die im Hauptteil enthaltenen Informationen gemäß § 16 Abs. 1 vollständig codiert sind.
- 2a. „Komponentenverfügbarkeit“: die Verfügbarkeit aller Funktionen einer ELGA-Komponente am Ausgang des Rechenzentrums des Betreibers.
- 3. „Konformitätskriterium“: die in den Implementierungsleitfäden enthaltenen Angaben, ob Felder verwendet werden müssen, verwendet werden dürfen oder verboten sind, wobei mit
- a) „Konformitätskriterium [M]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
- aa) tatsächliche Werte angegeben werden müssen und
- bb) weder Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
- cc) noch fiktive Werte angegeben werden dürfen,
- b) „Konformitätskriterium [NP]“ jene Felder bezeichnet werden, die nicht verwendet werden dürfen, d.h. für die
- aa) weder tatsächliche Werte,
- bb) noch Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
- cc) noch fiktive Werte
- angegeben werden dürfen,
- c) „Konformitätskriterium [R]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
- aa) tatsächliche Werte angegeben werden müssen und
- bb) sollte dies nicht möglich sein, die Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können, angegeben werden müssen, allerdings
- cc) fiktive Werte nicht angegeben werden dürfen,
- d) „Konformitätskriterium [R2]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
- aa) die Angabe tatsächlicher Werte empfohlen ist und
- bb) weder Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
- cc) noch fiktive Werte angegeben werden dürfen,
- e) „Konformitätskriterium [O]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
- aa) tatsächliche Werte oder
- bb) Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
- angegeben werden dürfen,
- f) „Konformitätskriterium [C]“ jene Felder bezeichnet werden, deren zulässige Verwendung von weiteren, in der Folge angegebenen Voraussetzungen, abhängig ist,
- g) „Konformitätskriterium [F]“ jene Felder bezeichnet werden, für die ein fixer Wert vorgegeben ist.
- 3a. „Sicherheitstoken“: pseudonymisierte Datenstrukturen im Sinne des Art. 4 Z 5 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, die die korrekte Authentifizierung
- a) bei der Zuweisung (§ 14 Abs. 2 Z 1 lit. b GTelG 2012) oder
- b) innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ohne neuerliche Identitätsprüfung gemäß § 18 Abs. 4 GTelG 2012 (§ 18 Abs. 6 GTelG 2012)
- sicherstellen, wobei die Identität der betroffenen Person mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmt werden kann.
- 3b. „Wiederherstellungspunkt“: der Zeitpunkt einer Sicherungskopie in Bezug auf die zu sichernden Daten.
- 4. „Terminologie“: eine Sammlung von Fachausdrücken und zulässigen Werten eines Fachgebietes in einer Form, die automationsunterstützt verarbeitet werden kann.
- 5. „Widerspruch“ („Opt-Out“): Willenserklärung gemäß § 15 Abs. 2 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013, ungeachtet dessen, ob sie
- a) schriftlich vor der Widerspruchstelle oder elektronisch im Wege des Zugangsportals eingebracht wurde und
- b) sich auf alle oder einzelne Arten von ELGA-Gesundheitsdaten (§ 2 Z 9 GTelG 2012) bezieht.
- 6. „Widerruf“: Willenserklärung gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012, mit der ein Widerspruch (§ 2 Z 5) rückgängig gemacht wird, ungeachtet dessen, ob sie
- a) schriftlich vor der Widerspruchstelle oder elektronisch im Wege des Zugangsportals eingebracht wurde und
- b) sich auf den gesamten Widerspruch oder einen Teil des Widerspruchs (§ 2 Z 5) bezieht.
- 7. „Kardinalität“: Anzahl der Elemente eines bestimmten Typs, die angegeben werden können oder müssen.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2022
Gesetzesnummer
20009157
Dokumentnummer
NOR40241807
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