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§ 2 Elektrizitätsstatistikverordnung 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.2016

Begriffsbestimmungen

§ 2

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Abgabe an Endverbraucher“ die Summe des gemessenen bzw. per standardisiertem Lastprofil ermittelten, aus dem öffentlichen Netz bezogenen Verbrauchs der Endverbraucher;
  2. 2. „Abgabe für Pumpspeicherung“ die Summe der ermittelten (gemessenen bzw. per standardisiertem Lastprofil ermittelten) Abgabe an Speicherkraftwerke zum Betrieb von Speicherpumpen. Die Abgabe zum Betrieb von Pumpen bei anderen Kraftwerkstypen als Speicherkraftwerken wird nicht dem Pumpstrom zugezählt;
  3. 3. „Abmeldungen“ die Beendigung des Energieliefervertrages und des Netznutzungsvertrages;
  4. 4. „Arbeitsvermögen“ die in einem Zeitraum aus dem nutzbaren Wasserdargebot eines Wasserkraftwerks, unter der Annahme der vollen Verfügbarkeit, erzeugbare elektrische Arbeit, bei Laufkraftwerken die in einem bestimmten Zeitraum aus dem (energiewirtschaftlich) nutzbaren Zufluss erzeugbare elektrische Arbeit;
  5. 5. „Brutto-Engpassleistung“ die Engpassleistung bezogen auf die Generatorklemme bzw. die höchste Dauerleistung einer energietechnischen Einrichtung, für die sie bemessen ist;
  6. 6. „Brutto-Stromerzeugung“ die an den Generatorklemmen abgegebene (gemessene) elektrische Energie;
  7. 7. „Eigenerzeuger“ ein Unternehmen, das neben seiner (wirtschaftlichen) Haupttätigkeit elektrische Energie zur vollständigen (auch ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) oder teilweisen Deckung seines eigenen Bedarfes erzeugt und welches diesen Anteil nicht über das öffentliche Netz transportiert. Kraftwerke von öffentlichen Erzeugern, die ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, gelten im Sinne dieser Verordnung als Eigenerzeuger und sind dem jeweiligen Standort des Eigenerzeugers zuzurechnen bzw. als eigener Eigenerzeuger am Standort des Endverbrauchers zu definieren;
  8. 8. „Eigenverbrauch“ die elektrische Energie, die für die Erzeugung und Verteilung in Kraftwerken, Umspannwerken und Schaltwerken einschließlich der für Verwaltungszwecke bestimmten Objekte und insbesondere für Hilfsantrieb, Beleuchtung oder Heizung eingesetzt wird. Bei Kraftwerken ist davon auch die eingesetzte Energie bei Stillstand der Anlage zuzüglich der Aufspannverluste umfasst;
  9. 9. „Eingespeiste Erzeugung“ die Menge der von Kraftwerken in das öffentliche Netz eingespeisten elektrischen Energie (Netto-Stromerzeugung);
  10. 10. „Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen;
  11. 11. „Erhebungsperiode“ jenen Zeitraum, über den zu meldende Daten zu aggregieren sind;
  12. 12. „Erhebungsstichtag“ den Tag und „Erhebungszeitpunkt“ den Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung zu beziehen hat;
  13. 13. „gesicherte Leistung“ die elektrische Leistung einer Wasserkraftanlage, die je nach Anlagentyp unter festgelegten Bedingungen bzw. mit einer bestimmten, vorzugebenden Wahrscheinlichkeit verfügbar ist:
  1. a) bei Laufkraftwerken jene Leistung, die dem Q95 des nutzbaren Zuflusses im Regeljahr entspricht,
  2. b) bei Laufkraftwerken mit Schwellbetrieb jene Leistung, die dem doppelten nutzbaren Zufluss Q95 im Regeljahr entspricht,
  3. c) bei Tages- und Wochenspeichern jene Leistung, die dem dreifachen nutzbaren Zufluss Q95 im Regeljahr entspricht.

    Als Q95 wird jener Zufluss bezeichnet, der im Regeljahr an 95 % der Tage überschritten wird;

  1. 14. „Größenklasse des Bezugs“ jene auf den Bezug aus dem öffentlichen Netz im letzten Kalenderjahr bezogenen Werte in kWh, welche für Einstufungen von Endverbrauchern herangezogen werden;
  2. 15. „Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer, elektrischer und / oder mechanischer Energie in einem Prozess;
  3. 16. „Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung (KWKK)“ eine Erweiterung der KWK, die auch der Kälteerzeugung dient. Die Bestimmungen dieser Verordnung, die KWK-Anlagen betreffen, sind auch auf KWKK-Anlagen anzuwenden;
  4. 17. „Lastverlauf“ die in einem konstanten Zeitraster durchgeführte Darstellung der in einem definierten Netz von Endverbrauchern (Kunden) beanspruchte Leistung;
  5. 18. „maximale Netto-Heizleistung“ die dem Wärmenetz oder Fernwärmenetz von einem Wärmekraftwerk mit KWK zugeführte Wärme des Wärmeträgers;
  6. 19. „Netto-Engpassleistung“ die höchste Dauerleistung einer energietechnischen Einrichtung, die in das öffentliche Netz eingespeist werden kann;
  7. 20. „Neuanmeldung“ den Abschluss eines Energieliefervertrages im Zusammenhang mit einem neuen Netzzugangsvertrag;
  8. 21. „öffentlicher Erzeuger“ alle Erzeuger elektrischer Energie mit Ausnahme der Eigenerzeuger.
  9. 22. „öffentliches Netz“ ein Elektrizitätsnetz mit 50 Hz Nennfrequenz, zu dem Netzzugang gemäß den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen gemäß § 15 ElWOG 2010 zu gewähren ist;
  10. 23. „Regelarbeitsvermögen“ das Arbeitsvermögen im Regeljahr;
  11. 24. „Standort“ ein oder mehrere zusammenhängende, im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt eines Endverbrauchers stehende/s Betriebsgelände, soweit es/sie hinsichtlich der wirtschaftlichen Tätigkeit eine Einheit bildet/n und für das/die der Endverbraucher elektrische Energie bezieht oder selbst zur vollständigen oder teilweisen Deckung seines eigenen Bedarfs erzeugt und gegebenenfalls über ein eigenes Netz zu Selbstkosten verteilt;
  12. 25. „Verbrauch für Pumpspeicherung“ die elektrische Arbeit, die zum Antrieb von Pumpen zur Förderung des Speicherwassers eingesetzt wird, gemessen an der Pumpe;
  13. 26. „Versorgungsunterbrechung“ jenen Zustand, in dem die Spannung an der Übergabestelle über einen Zeitraum von zumindest einer Sekunde weniger als 5 % der Nennspannung bzw. der vereinbarten Spannung beträgt.

(2) „Komponenten der Verwendung oder der Abgabe“ im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Endverbraucher (Verbraucher) nach den beiden Verbraucherkategorien:
  1. a) „Haushalte“, das sind Endverbraucher, die elektrische Energie vorwiegend für private Zwecke verwenden;
  2. b) “Nicht-Haushalte“, das sind Endverbraucher, die elektrische Energie vorwiegend für Zwecke der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit verwenden.

    Die beiden Verbraucherkategorien sind jeweils nach Größenklassen des Bezugs zu untergliedern. Die Zuteilung oder Nichtzuteilung eines Standardlastprofils ist für Zwecke dieser Verordnung keine zwingende Bedingung, einer der beiden Verbraucherkategorien zugeordnet zu werden;

  1. 2. Eigenverbrauch für Erzeugung einschließlich Transformatorverluste;
  2. 3. Netzverluste (Leitungs- und Transformatorverluste);
  3. 4. Eigenverbrauch im Netz;
  4. 5. Abgabe und Verbrauch für Pumpspeicherung.

(3) „Kraftwerkstypen“ im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Wasserkraftwerke:
  1. a) Laufkraftwerke mit und ohne Schwellbetrieb,
  2. b) Speicherkraftwerke, untergliedert in Tages-, Wochen- und Jahresspeicherkraftwerke, jeweils mit und ohne Pumpspeicherung;
  1. 2. Wärmekraftwerke:
  1. a) mit KWK, untergliedert nach Technologien gemäß Anlage II zum ElWOG 2010,
  2. b) ohne KWK,

    darüber hinaus sind jeweils rohstoffabhängige Ökoanlagen zu unterscheiden;

  1. 3. Photovoltaik-Anlagen;
  2. 4. Windkraftwerke;
  3. 5. geothermische Anlagen.

(4) Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des § 7 Abs. 1 ElWOG 2010.

(5) Der physikalische Lastfluss ist getrennt nach Bezug und Abgabe (Lieferung), nicht saldiert zu erfassen. Dies trifft insbesondere für den physikalischen Stromaustausch mit dem benachbarten Ausland (Importe bzw. Exporte), mit anderen Regelzonen (Bezüge bzw. Abgaben) sowie für den physikalischen Stromaustausch mit dem öffentlichen Netz (Bezüge bzw. Abgaben) zu.

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