Ziel und Zweck der Förderung
§ 2.
(1) Ziel dieser Förderung ist, die durch die Verwerfungen auf den internationalen Energiemärkten entstandenen Energiekostensteigerungen bei den nach dieser Verordnung förderbaren, nicht oder teilweise nicht unternehmerisch gemäß § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG), BGBl. Nr. 663/1994, tätigen Organisationen nach § 3 durch Zuschüsse zu mildern, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen.
(2) Der Gesamtrahmen für Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung beträgt insgesamt bis zu 140 Millionen Euro abzüglich Abwicklungskosten.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
20012502
Dokumentnummer
NOR40259573
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